Landesverband

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Der Landesverband Saarland der Kleingärtner e.V.

Der Landesverband Saarland der Kleingärtner e.V. ist die Dachorganisation aller saarländischen Kleingartenvereine, mit rund 1.700 Einzelpächtern in 28 Vereinen. Der Landesverband Saarland der Kleingärtner finanziert sich ausschließlich über die Beiträge seiner Mitglieder.

Unsere in der Satzung festgeschriebenen Aufgaben sind:

  • Die Förderung des Kleingartenwesens
  • Die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit
  • Der Einsatz für Umweltschutz und Landschaftspflege
  • Die Förderung von Anlage und Pflege von Biotopen, sowie des Vogel- und Artenschutzes
  • Pestizidfreier Anbau und Pflanzenschutz
  • Förderung des Wissens seiner Mitglieder durch Kurse und Seminare
  • Veröffentlichungen in der Verbandszeitschrift Haus und Garten
  • Integration

 

Der Landesverband Saarland der Kleingärtner bietet allen Mitgliedern Schutz durch eine zentral abgeschlossene Haftpflichtversicherung, die im Mitgliedsbeitrag bereits enthalten ist. Des Weiteren gibt es spezielle Versicherungen für das Kleingartenwesen, die durch den Landesverband Saarland in Zusammenarbeit mit dem Kleingartenversicherungsdienst (KVD) gewährleistet sind.

(Siehe unter der Rubrik “Versicherung“)

Auf Bundesebene ist der Landesverband Saarland durch seinen Vorsitzenden Mitglied im Gesamtvorstand des Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. (BDG) mit Sitz in Berlin, dem bundesweit über 1 Million Mitglieder angehören.

Hier können sie die gültigen Richtlinien zur Wertermittlung herunterladen:

Download 

Der Vorstand

Vorsitzender und Referent für Wertermittlungen:

Wolfgang Kasper

66117 Saarbrücken

Bei der Goldenen Bremm 16

E-Mail: wolfgang.kasper@lsk-saarland.de

Telefon: 0681 – 585287

Stellvertretender Vorsitzender:

Roland Gor

66115 Saarbrücken

Pfaffenkopfstr. 44

E-Mail: roland.gor@lsk-saarland.de

Mobil: 0157 – 803 060 51

Kommissarische Schatzmeisterin:

Fr. Evelyn Sofalvi

66113 Saarbrücken

Heusweilerstraße 27

E-Mail: evelyn.sofalvi@lsk-saarland.de

 

Referentin für Fachberatung

und Umwelt:

Adrienne Blaes

Telefon: 06831 – 504 157

Stellvertretender Vorsitzender:

Frank Wolfgang Habelitz

66540 Neunkirchen

Wilhelm-Heinrich-Straße 5

Tel. 06821 – 149465

Ehrenvorsitzender:

Albrecht Serf

66802 Überherrn

Otto- Hahn-Straße 3

Telefon: 06836 – 25 74

Mobil: 0162 – 495 96 83

Schriftführerin:

Evelyn Sofalvi

66113 Saarbrücken

Heusweilerstraße 27

E-Mail: evelyn.sofalvi@lsk-saarland.de

Ansprechpartner  für Homepage:

Laura Jungwirth

E-Mail: info@pixelterritory.com

Website: www.pixelterritory.com

(Version vom 09.12.2017)

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die
männliche und die weibliche Form. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen
Männern und Frauen offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein führt den Namen “Landesverband Saarland der Kleingärtner e.V.” (LSK).
Er hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Saarbrücken eingetragen.

( 2 ) Der LSK ist die Dachorganisation der ihm angeschlossenen Kleingartenvereine im
Saarland.

( 3 ) Der LSK ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V.

( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der LSK bezweckt den Zusammenschluss aller Kleingärtnervereine im Saarland.

( 2 ) Zweck des LSK ist die Förderung der Kleingärtnerei. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch:

a) die Förderung des Kleingartenwesens auf parteipolitisch und konfessionell
neutraler Grundlage. Er setzt sich dabei insbesondere dafür ein, dass im
Saarland Flächen für Kleingärten ausgewiesen, bereitgestellt und für die
kleingärtnerische Nutzung verpachtet werden,

b) die Betreuung seiner Mitglieder im Rahmen der Satzung bei fachlichen Fragen,

c) die Förderung der Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit,

d) das Einsetzen für den Umweltschutz und die Landschaftspflege sowie die
Förderung des Wissens der Mitglieder in diesen Bereichen durch Kurse und
Veröffentlichungen in den Verbandszeitungen,

e) das Fördern von Anlegen und Pflegen von Biotopen, von Vogel- und
Artenschutz durch Integration entsprechender Flächen in den Anlagen und
den pestizidfreien Anbau und Pflanzenschutz.


§ 3 Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied können nur rechtsfähige Vereine werden, deren Satzung dem Zweck und
den Aufgaben des LSK entsprechen.

( 2 ) Ein Zusammenschluss von rechtsfähigen Vereinen im Sinne des Absatzes 1 in der
Form eines ebenfalls rechtsfähigen Vereins, kann als Mitglied in den LSK
aufgenommen werden.
Voraussetzung für die Aufnahme des Zusammenschlusses in den LSK ist, dass
nach der Satzung des Zusammenschlusses von diesem die Kleingartenvereine
eines Landkreises aufgenommen werden (Bezirksgruppe).

( 3 ) Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.

( 4 ) Das Mitglied hat jede Änderung seiner Kontaktdaten unverzüglich dem LSK in
Textform mitzuteilen.

( 5 ) Die Satzung des LSK und die Beschlüsse seiner Organe sind für das neue Mitglied
mit seiner Aufnahme verbindlich.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch den freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von
der Mitgliederliste, Auflösung des Mitglieds, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Mitglieds oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.

( 2 ) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende erfolgen. Bis
spätestens 30.06. des laufenden Geschäftsjahres muss die schriftliche Kündigung
an den Vorstand erfolgt sein.

( 3 ) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied bzw. eines seiner
Organe
a) gegen die Satzung des LSK verstößt,

b) Beschlüsse nicht beachtet oder befolgt, gegen die Bestimmungen oder
Interessen des LSK verstößt oder Anstiftung und Beihilfe dazu geleistet hat,

c) in sonstiger Weise ein vereinsschädigendes Verhalten zum Nachteil des LSK
an den Tag legt.

( 4 ) Der Ausschluss des Mitgliedes erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch
den Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Verteidigung
zu geben. Dafür sind ihm die konkreten Vorwürfe mitzuteilen.
Ein Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der den
Ausschluss tragenden Gründe mitzuteilen.

( 5 ) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es

a) trotz zweier Mahnungen an die letzten von dem Mitglied dem Verein in Textform
mitgeteilten Kontaktdaten mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als
3 Monate im Rückstand ist. Zwischen dem Absenden der zweiten Mahnung
und der Streichung des Mitglieds muss mindestens ein Zeitraum von vier
Wochen liegen,

b) unter den letzten dem LSK vom Mitglied in Textform mitgeteilten Kontaktdaten
nicht erreichbar ist.


§ 6 Ehrenvorsitz, Ehrenmitgliedschaft

( 1 ) Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzender kann werden, wer sich in hervorragender
Weise um das Kleingartenwesen verdient gemacht hat.

( 2 ) Der Vorstand stellt auf dem Verbandstag den Antrag auf Bewilligung des
Ehrenvorsitzes bzw. der Ehrenmitgliedschaft. Der Antrag gilt als angenommen,
wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen dem Antrag zustimmen.

( 3 ) Ein Ehrenvorsitzender genießt die Rechte eines Vorstandsmitglieds; ein Ehrenmitglied
genießt die Rechte eines Gesamtvorstandsmitglieds.


§ 7 Mitgliedsbeiträge und Umlage

( 1 ) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe
der Beiträge und der Umlagen werden vom Verbandstag festgelegt. Die Höhe der
Umlage darf dabei das Fünffache des Jahresmitgliedsbeitrages nicht überschreiten.
Die Bezirksgruppen sind von der Beitragszahlung befreit.

( 2 ) Die Beiträge sind jährlich im Voraus bis zum 15. Februar des laufenden
Geschäftsjahres zu zahlen.

( 3 ) Die Höhe der Beiträge berechnet sich nach dem vom Verbandstag beschlossenen
Betrag pro bei dem jeweiligen Mitglied zu Beginn des Beitragsjahres vorhandenen
Kleingartenparzellen (Pachtgärten). Die Mitgliedsvereine melden Veränderungen
im Bestand der Kleingartenparzellen bis zum 15.01. des der Veränderung folgenden
Jahres dem Vorstand des LSK.


§ 8 Organe des LSK

Organe des LSK sind:

a) der Verbandstag
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand
d) die Revisoren


§ 9 Der Verbandstag

( 1 ) Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung. Ihm gehören die Mitglieder des
Gesamtvorstandes und die Delegierten der Mitgliedsvereine an. Diese Delegierten
sind in den Mitgliederversammlungen der Mitgliedsvereine zu wählen.

( 2 ) Der Verbandstag findet alle drei Jahre im ersten Halbjahr statt. Er wird vom
Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen. Die Einladung der
Mitgliedsvereine, der Ehrenmitglieder und des Gesamtvorstands muss mindestens
zwei Wochen vorher erfolgen.

( 3 ) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung des Verbandstages können von den
Mitgliedsvereinen, den Ehrenmitgliedern, dem Vorstand und vom Gesamtvorstand
gestellt werden. Diese Anträge sind schriftlich mit Begründung spätestens eine
Woche vor dem Verbandstag beim Vorstand einzureichen. Anträge, die später
eingehen oder auf dem Verbandstag zu neuen Tagesordnungspunkten gestellt
werden, können nur mit Zustimmung eines Drittels der anwesenden Delegierten
zugelassen werden. Sind solche Anträge auf Satzungsänderungen, Abberufung
oder Wahl des Vorstands, Beitragserhöhungen und oder Auflösung des LSK
gerichtet, kann der Verbandstag darüber nur wirksam Beschluss fassen, wenn
diese Anträge vom Vorstand des LSK spätestens drei Tage vor dem Verbandstag
den Mitgliedsvereinen, den Ehrenmitgliedern und vom Gesamtvorstand in Textform
bekanntgemacht wurden.

( 4 ) Die Mitgliedsvereine entsenden entsprechend der gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung
für das Jahr des Verbandstages gemeldeten Anzahl ihrer Pachtgärten pro
angefangene 50 Pachtgärten je einen Delegierten in den Verbandstag.

( 5 ) Aufgaben des Verbandstages:

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Revisoren,
c) Genehmigung der Jahresabschlüsse,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisoren,
f) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
g) Festsetzung der Beiträge und der Umlagen,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des LSK.

( 6 ) Der Vorstand kann jederzeit einen Verbandstag einberufen, wenn das Interesse
des Verbandes dieses erfordert.
Auf schriftlichen Antrag von 20% der Mitglieder muss ein außerordentlicher
Verbandstag einberufen werden. Der Antrag ist zu begründen und der Zweck der
Versammlung anzugeben.

( 7 ) Stimmberechtigt ist jeder Delegierte und jedes Mitglied des Gesamtvorstands.
Delegierte der Mitgliedsvereine, die bis zum Beginn des Verbandstages den
satzungsgemäßen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, verlieren ihr
Stimmrecht bis zu deren Erfüllung. Gleiches gilt für Mitglieder des Gesamtvorstands
in Bezug auf den von ihnen jeweils vertretenen Mitgliedsverein.


§ 10 Der Gesamtvorstand

( 1 ) Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) pro Mitgliedsverein einem Vertreter, der dem nach § 26 BGB
vertretungsberechtigten Vorstand des Mitgliedsvereins angehören muss
c) je einem Vertreter der jeweiligen Bezirksgruppe
d) den Ehrenmitgliedern

( 2 ) Auf die Zahl der Vertreter eines Vereins oder einer Bezirksgruppe sind die
Mitglieder des Vorstandes des LSK nicht anzurechnen.

( 3 ) Mit beratender Stimme nehmen die Revisoren an den Sitzungen des
Gesamtvorstandes des Landesverbandes teil.

( 4 ) Der Gesamtvorstand tagt einmal im Jahr und zwar im 1. Halbjahr, vor dem
Verbandstag mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen. Der Vorstand kann bei Bedarf
jederzeit weitere Sitzungen des Gesamtvorstandes einberufen.

( 5 ) Der Gesamtvorstand hat Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den
LSK zwischen den Verbandstagen zu behandeln.
Er beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:

a) Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes
b) Anstellung und Vergütung des Geschäftsführers
c) den jährlichen Geschäfts- und Kassenbericht
d) den jährlichen Revisionsbericht
e) Genehmigung der Jahresabschlüsse
f) die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern
g) Ersatzwahl von Vorstandsmitgliedern oder Revisoren
h) die Entlastung des Vorstandes.


§ 11 Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei gleichberechtigten Stellvertretern
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Referenten für Fachberatung und Umwelt
f) dem Referenten für Wertermittlungen
g) dem Referenten für Jugendarbeit
h) den Ehrenvorsitzenden.

( 2 ) Der Vorstand wird auf dem Verbandstag für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer wirksamen Wieder- bzw.
Neuwahl im Amt. Der Landesverband kann nach außen vertreten werden von
dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei Personen
hiervon vertreten ihn gemeinsam. Im Innenverhältnis ist geregelt, dass nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden die zwei stellvertretenden Vorsitzenden den
Landesverband vertreten. Der Rücktritt eines vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieds ist außerhalb einer Vorstandssitzung, einer
Gesamtvorstandssitzung oder eines Verbandstages nur schriftlich möglich.

( 3 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des LSK. Er hat die Beschlüsse des Verbandstages
und des Gesamtvorstandes vorzubereiten und durchzuführen. Seine Tätigkeit ist
grundsätzlich ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen
Ziele des LSK gerichtet sein. Die Mitglieder des Vorstands haben einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.). Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden. Vom Vorstand können im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten auch Pauschalen zur Abgeltung aller oder einzelner Aufwendungen
beschlossen werden.

( 4 ) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann eine Anweisung für
die Geschäftsführung erlassen.

( 5 ) Mindestens einmal im Quartal erfolgt die Einberufung des Vorstandes durch den
Vorsitzenden oder durch einen seiner Vertreter mit einer Frist von mindestens 1 Woche.
Auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss innerhalb einer Woche mit
einer Frist von einer Woche eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen werden.
Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer
Stimmabgabe, mit Fax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz
oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender in der Vorstandssitzung fassen.

( 6 ) Legt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode sein Amt nieder, so kann der
Vorstand durch Beschluss das frei gewordene Amt mit einem anderen
Vorstandsmitglied oder auch einem Mitglied der Mitgliedsvereine kommissarisch
besetzen. In der nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes ist dann für die restliche
Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein Nachfolger zu wählen.
Wenn jedoch im gleichen Jahr der Verbandstag stattfindet, so ist dieser für die
Neubesetzung des Amtes zuständig. Dieser Absatz gilt nicht für nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes.

Kann ein Vorstandsmitglied längere Zeit sein Amt nicht ausüben, so kann der
Vorstand die von diesem zu erledigenden Aufgaben einem anderen Vorstandsmitglied
oder auch einem Mitglied der Mitgliedsvereine übertragen, bis das Vorstandsmitglied
seine Tätigkeit wieder aufnimmt oder dessen Amt endet. Mit der Übertragung der
Aufgaben wird diese Person weder Inhaber des Amtes, dessen Aufgaben sie zu
erledigen
hat, noch wird sie dadurch Mitglied des Vorstands.

( 7 ) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer
Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Dies gilt auch für die
Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied
einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der LSK oder das Vereinsmitglied die
Beweislast.

Sind Mitglieder des Vorstands einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet,
den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten als Vorstand des LSK verursacht haben,
so können sie von dem LSK die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt
nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.


§ 12 Geschäftsführung

Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung kann ein geeigneter
Geschäftsführer angestellt werden. Anstellung und Vergütung regelt der Gesamtvorstand.
Wird hiermit ein Vorstandsmitglied, Gesamtvorstandsmitglied oder ein Revisor beauftragt,
so scheidet es aus dem jeweiligen Amt aus.


§ 13 Der Präsident

Der Präsident repräsentiert den LSK. Er wird alle drei Jahre gewählt, zusammen mit dem
Vorstand. Er hat das Recht an allen Sitzungen des Vorstands, des Gesamtvorstands und
den Verbandstagen des LSK mit beratender Stimme teilzunehmen und ist deshalb zu
diesen Veranstaltungen wie sonstige dem Organ angehörende Mitglieder einzuladen.


§ 14 Teilnahme an Veranstaltungen der Mitgliedervereine

Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, alle Sitzungen und Veranstaltungen der
Mitgliedsvereine zu besuchen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.


§ 15 Gemeinsame Vorschriften des Verbandstages und der Vorstands- bzw.
Gesamtvorstandssitzung

( 1 ) Einladungen:

Die Einladung zu jeder Versammlung bzw. Sitzung hat in Textform unter Angabe der
Zeit, des Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung ist ordnungsgemäß
erfolgt, wenn Sie spätestens einen Tag vor Ablauf der Einladungsfrist an die letzten
von dem Mitglied dem LSK in Textform mitgeteilten Kontaktdaten abgeschickt
worden ist.

( 2 ) Versammlungsleitung:

Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom Vorsitzenden oder einem seiner
Stellvertreter geleitet.

( 3 ) Beschlussfassung:

Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Diese Beschlüsse
sind für alle Mitglieder verbindlich und werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten
als nicht abgegebene Stimmen. Für den Austritt aus dem übergeordneten Verband
oder für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3, für eine Auflösung des
LSK eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

( 4 ) Beschlussfähigkeit:

Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag, sowie jede Gesamtvorstandssitzung
und Vorstandssitzung sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anwesend ist. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht
alle Ämter besetzt sind.

( 5 ) Wahlen:

Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt
ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die
Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlen
der Vorstandsmitglieder und der Revisoren erfolgen schriftlich und verdeckt. Bei nur
einem Wahlvorschlag kann jedoch mit Einverständnis der Versammlung offen
abgestimmt werden. Wählbar ist jedes Mitglied eines Mitgliedsvereins, auch wenn es
beim Verbandstag nicht anwesend ist, sofern die schriftliche Zustimmung für seine
Kandidatur vorliegt.

Bei Mangel an Kandidaten für die Position des/der Referenten/in für Fachberatung
und Umwelt können Kandidaten von außerhalb des Verbandes gewählt werden.Der
Gewählte muss innerhalb von drei Monaten eine Vereinsmitgliedschaft nachweisen

( 6 ) Niederschrift:

Über die Versammlungen bzw. Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften
zu führen. Sie sind von dem Protokollführer zu unterschreiben und von dem Versammlungsleiter zu bestätigen.

Die Niederschriften des Verbandtages und die Sitzungen des Gesamtvorstandes
und des Vorstandes erhalten alle Mitglieder des jeweiligen Verbandsorgans innerhalb
von vier Wochen nach Ende der Sitzung bzw. Versammlung.

Die Niederschriften sind in der jeweils nächsten Sitzung des entsprechenden
Verbandsorgans zu genehmigen.


§ 16 Kassen und Rechnungswesen

( 1 ) Die Führung der Kasse und die Buchführung erfolgt durch den Schatzmeister.
Die Buchhaltung ist nach zweckmäßigen Grundsätzen und den steuerrechtlichen Erfordernissen einzurichten. Eine Bargeldkasse (Handkasse) kann geführt werden.
Für den Zahlungsverkehr können mehrere Bankkonten, auch bei verschiedenen
Kreditinstituten, eingerichtet bzw. angelegt werden. Unterschriftsberechtigt ist der
vertretungsberechtigte Vorstand. Über die jeweilige Verfügungsberechtigung
entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand.

( 2 ) Die Kassenaufsicht obliegt dem Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter.
Er hat in regelmäßigen Abständen den Zahlungsverkehr auf sachliche Richtigkeit
zu prüfen.

( 3 ) Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen und dem
Gesamtvorstand zur Genehmigung vorzulegen.

( 4 ) Vom Verbandstag werden zwei Revisoren und ein Revisorvertreter gewählt. Sie
dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die zwei Revisoren nehmen mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtvorstandes und am Verbandstag
teil. Der Auftrag der Revisoren ist die Prüfung der Kassenführung sowie die Prüfung,
ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie die in dem Haushaltsplan
enthaltenen Ansätze einhalten. Ihnen ist jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege
zu gewähren. Über die vorgenommenen Prüfungen ist ein schriftlicher Prüfbericht zu
erstellen, der auf dem Verbandstag von einem der Revisoren der Versammlung
vorgelegt wird.

Im Übrigen unterliegt der Verein dem Prüfungsrecht der staatlichen Aufsichtsbehörde
nach Maßgabe der kleingartenrechtlichen Vorschriften.


§ 17 Satzungsänderungen durch den Vorstand

Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen
notwendig werdende, insbesondere von Finanzamt oder Vereinsregister geforderte,
redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes
sind hierüber unverzüglich zu unterrichten.


§ 18 Auflösung des LSK

( 1 ) Die Auflösung bzw. die Änderung des Vereinszwecks erfolgt durch den Beschluss
des Verbandstages. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der
anwesenden Delegierten. Die Liquidation erfolgt, wenn der Verbandstag keine
anderen Liquidatoren bestellt, durch den Vorstand.

( 2 ) Bei Auflösung des LSK oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des LSK an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des
Kleingartenwesens.

Diese Satzung wurde auf dem außerordentlichen Verbandstag am 09.12.2017 beschlossen
und trat am Tage der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken in Kraft.

Unterschrift

Wertermittlung

Warum eigentlich eine Wertermittlung?

Diese Frage wird uns oft bei Pächterwechsel gestellt. Wir hoffen, dass der nachfolgende Artikel diese Frage beantwortet.

Mit den „Richtlinien für die Wertermittlung von Anpflanzungen und baulichen Anlagen in Kleingärten bei Pächterwechsel” (Wertermittlungsrichtlinien), ist eine einheitliche Grundlage für die Ermittlung der Ablöseentschädigung für die beim Pächterwechsel in Kleingärten verbleibenden Anpflanzungen und baulichen Anlagen geschaffen worden. Durch die Festlegung von Bewertungsgrundsätzen und Bewertungsmaßstäben sowie durch Festsetzung von Höchstwerten und Höchstsummen soll erreicht werden, dass der soziale Charakter des Kleingartenwesens gewahrt bleibt und der Kleingarten nicht zum Spekulationsobjekt wird.

Die Wertermittlungsrichtlinien sind an die Euro-Währung angepasst und auch teilweise geändert worden. Anlass für die Änderung war vor allem die „Grundsätze der Wertermittlung bei Pächterwechsel“, die der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. (BDG) herausgegeben hat. Diese Grundsätze berücksichtigen die Ergebnisse von Untersuchungen zur städtebaulichen, ökologischen und sozialen Bedeutung des Kleingartenwesens, die in der vom Bundesbauministerium in 1998 veröffentlichten Studie enthalten sind und die als besonderes Problem den erschwerten Zugang sozial schwacher Bevölkerungskreise zum Kleingarten durch zu hohe Einstiegskosten (Ablöse­entschädigungen) aufzeigen.

Die Schulung und Zulassung von Wertermittlern/innen durch den Landesverband sind eine wichtige Voraussetzung für die korrekte Anwendung der neuen Richtlinien.

Die Schulungsarbeit des Landesverbandes wird sich deshalb vorrangig dieser Aufgabe widmen.

Die geänderten und neu gefassten Wertermittlungsrichtlinien sind am 06. März 2004 beim Landesverbandstag beschlossen worden. Mit den neuen Richtlinien will der Landesverband einen weiteren Beitrag zur sozialverträglichen Gestaltung der Ablöseentschädigungen bei Pächterwechsel leisten.

Die Wertermittler/innen haben die Richtlinien als verbindliche Grundlage konsequent und sachgerecht anzuwenden. Es ist Aufgabe der Vorstände der Bezirksgruppen und der Vereine, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wertermittlungen zu schaffen und zur verbindlichen Anwendung der Richtlinien beizutragen.